Steinböck & Partner Steuerberatungs GmbH - Steuerberater Wels Steuerberatung Wels Steuerberater Oberösterreich Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Wirtschaftsprüfer Buchhaltung Lohnverrechnung Rechnungswesen Blanzierung Steinboeck Wels Oberösterreich Steuerberatung Oberösterreich Stadt Wels Steuerberatung Wels Steinböck Wels Steuer Josef Steinboeck Steuerberater 4600 Rablstrasse

Steuerberater Wels Standort Wirtschaftsprüfung Waidhausen Managementinfo Lohnverrechnung Finanz Versteuern steuerberat Überprüfung von nicht in der Kanzlei geführten Klientenbuchhaltungen auf ihre sachliche Richtigkeit km geld Körperschaftssteuer Steuerberatungskosten steuerberater infocenter Steuerberatungskanzlei Gehaltsrechner Steuer-Kanzlei Wels Steuer Rablstrasse Steuertipps Lohn

Steuerberater Wels Klienteninfo Absetzbarkeit einfache Buchhaltung Oberösterreich Steuerbüro Spesenabrechnung Steuererklärung Bezüge Jungunternehmer UST Steuerberater Österreich Wirtschaftstreuhand Innere Stadt Unternehmensbewertung Klienten-Info Online-Steuerrechner Steinböck Kanzlei GmbH Rechtsberatung bei Vertragsangelegenheiten Pernau steuern Steuersatz KEST

Einkommensteuerberechnung BMD Buchhaltung Rechtsformwahl Pendlerpauschale Führung einer Offenen Posten Buchhaltung von Lieferanten und Kunden Umsatzsteuer Fiskus Gründung Gehalt Erstellung von Jahresabschlussanalysen jeglicher Art Erfassung aller Buchungen mittels modernsten EDV-Programm Steuerberatung Oberösterreich Wirtschaftstreuhänder Steuerrechner Geschäftsführer Bemessungsgrundlage Lohnsteuer Steinboeck Schafwiesen

Steuerberatung Wels Steuerliche Optimierung von verschiedenen Einkünfte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen Steuerberater Wels Sozialversicherung Steuerberatung online Fachwissen Consulting Bilanz Reisekosten Kilometergeld Steuerberatung Wels Reisekostenersätze Abstimmungsarbeiten im Rahmen der Buchhaltung Österreich Wirtschaftsprüfer Steuersätze Klienteninfo Oberthan Steuerberater hotline Aufbau eines aussagenkräftigen Rechnungswesens Beurteilung von Finanzierungsvarianten Steuerkanzlei Einkommen Finanzamt Einkommensteuer Erstberatung Einkommensteuerrechner Vollmacht Verbraucherpreisindex Rechtsform

Steuerberater Wels Laufende Information über steuerliche Änderungen Steinboeck Wirtschaftlichkeitsberechnungen von neuen Investitionen Josef Steinböck Management-Info Buchführung Steinböck Einkommenssteuerrechner Einnahmen Klienten-Info Dienstleistungen Steuerberater Online-Rechner Steuernews Management-Info Klienten-Info Steuern

Steuerrechner Gehaltsrechner Steuerberatung Wels Sozialversicherungsbeiträge Wels Neustadt Verlust Steuertermine Steuerberater Deutschland Erfassung v. Anlagenzugängen Checklisten Ausgaben Erstellung von Steuererklärungen Beratung Steuerberater 4600 absetzbar Vertretung gegenüber Abgabenbehörden Rechnungsbestandteile Buchhaltung Erstellung der Bilanz sowie der EA-Rechnung Steuer-Checklisten Treuhand Puchberg Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung Steuerberater Wels Einnahmen-Ausgaben Vogelweide Erstellung von sämtlichen für das Firmenbuch erforderlichen Unterlagen und deren Einreichung absetzen Beratung bei Umgründungen vorsteuerabzugsberechtigt Steuerberatung Übergabe aller notwendigen Unterlagen an den Klienten und termingerechte Vorlage des Jahresabschlusses samt Steuererklärungen beim Finanzamt

Finanzämter Lohnsteuer Steuerberater Wels Kilometergeld Wirtschaft Allgemeine Steuerberatung für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler Unternehmensgründung Beratung bei der Rechtsformwahl Werbungskosten Steuerberater Oberösterreich sparen Online-Rechner Steuerberater Steuerberechnung Kreditrechner Gewinn Steuervorteile Steuernews Einkünfte Steuer-Büro kostenlose Steuerberatung Buchung laufender Geschäftsfälle Versteuerung Abschreibungsberechnung Lichtenegg Erweiterung der Buchhaltung zur Erfolgsrechnung Deutschland Dienstreisen Spendenliste Mehrwertsteuer Steuerberatung Wels Steuerformulare Stadt Wels Online-Steuerberater Honorar gestaltende

Steuerberatung Wels Standort Wirtschaftsprüfung Waidhausen Managementinfo Lohnverrechnung Finanz Versteuern steuerberat Überprüfung von nicht in der Kanzlei geführten Klientenbuchhaltungen auf ihre sachliche Richtigkeit km geld Körperschaftssteuer Steuerberatungskosten steuerberater infocenter Steuerberatungskanzlei Gehaltsrechner Steuer-Kanzlei Wels Steuer Rablstrasse Steuertipps Lohn

Steuerberater Wels Klienteninfo Absetzbarkeit einfache Buchhaltung Oberösterreich Steuerbüro Spesenabrechnung Steuererklärung Bezüge Jungunternehmer UST Steuerberater Österreich Wirtschaftstreuhand Innere Stadt Unternehmensbewertung Klienten-Info Online-Steuerrechner Steinböck Kanzlei GmbH Rechtsberatung bei Vertragsangelegenheiten Pernau steuern Steuersatz KEST

Steuerberater Wels Einkommensteuerberechnung Buchhaltung Rechtsformwahl Pendlerpauschale Führung einer Offenen Posten Buchhaltung von Lieferanten und Kunden Umsatzsteuer Fiskus Gründung Gehalt Erstellung von Jahresabschlussanalysen jeglicher Art Erfassung aller Buchungen mittels modernsten EDV-Programm Steuerberatung Oberösterreich Wirtschaftstreuhänder Steuerrechner Geschäftsführer Bemessungsgrundlage Lohnsteuer Steinboeck Schafwiesen

Steuerberatung Wels Steuerliche Optimierung von verschiedenen Einkünfte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen Steuerberater Wels Sozialversicherung Steuerberatung online Fachwissen Consulting Bilanz Reisekosten Kilometergeld Steuerberatung Wels Reisekostenersätze Abstimmungsarbeiten im Rahmen der Buchhaltung Österreich Wirtschaftsprüfer Steuersätze Klienteninfo Oberthan Steuerberater hotline Aufbau eines aussagenkräftigen Rechnungswesens Beurteilung von Finanzierungsvarianten Steuerkanzlei Einkommen Finanzamt Einkommensteuer Erstberatung Einkommensteuerrechner Vollmacht Verbraucherpreisindex Rechtsform

Steuerberater Wels Laufende Information über steuerliche Änderungen Steinboeck Wirtschaftlichkeitsberechnungen von neuen Investitionen Josef Steinböck Management-Info Buchführung Steinböck Einkommenssteuerrechner Einnahmen Klienten-Info Dienstleistungen Steuerberater Online-Rechner Steuernews Management-Info Klienten-Info Steuern

Steuerrechner Gehaltsrechner Steuerberatung Wels Sozialversicherungsbeiträge Wels Neustadt Verlust Steuertermine Steuerberater Deutschland Erfassung v. Anlagenzugängen Checklisten Ausgaben Erstellung von Steuererklärungen Beratung Steuerberater 4600 absetzbar Vertretung gegenüber Abgabenbehörden Rechnungsbestandteile Buchhaltung Erstellung der Bilanz sowie der EA-Rechnung Steuer-Checklisten Treuhand Puchberg Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung Steuerberater Wels Einnahmen-Ausgaben Vogelweide Erstellung von sämtlichen für das Firmenbuch erforderlichen Unterlagen und deren Einreichung absetzen Beratung bei Umgründungen vorsteuerabzugsberechtigt Steuerberatung Übergabe aller notwendigen Unterlagen an den Klienten und termingerechte Vorlage des Jahresabschlusses samt Steuererklärungen beim Finanzamt

Finanzämter Lohnsteuer Steuerberater Wels Kilometergeld Wirtschaft Allgemeine Steuerberatung für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler Unternehmensgründung Beratung bei der Rechtsformwahl Werbungskosten Steuerberater Oberösterreich sparen Online-Rechner Steuerberater Steuerberechnung Kreditrechner Gewinn Steuervorteile Steuernews Einkünfte Steuer-Büro kostenlose Steuerberatung Buchung laufender Geschäftsfälle Versteuerung Abschreibungsberechnung Lichtenegg Erweiterung der Buchhaltung zur Erfolgsrechnung Deutschland Dienstreisen Spendenliste Mehrwertsteuer Steuerberatung Wels Steuerformulare Stadt Wels Online-Steuerberater Honorar gestaltende

Steinböck & Partner Steuerberatungs GmbH
 Kanzleiprofil  Mitarbeiter  Klienteninfo  Managementinfo  Infocorner  Online-Rechner  Standort  Kontakt  Links
Connection: close Steinböck - Klienten-Info - Steuernews - aktuelle Klienteninformationen
   Klienten-Info - Aktuell
Aktuell  | Archiv  | Suche


zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
Februar 2012
Einkommensteuerrichtlinien - Wartungserlass 2011
Kategorien: Klienten-Info , Vermieter-Info
 

Wenngleich der Wartungserlass 2011 zu den EStR 2000 keine Ausführungen zur "Kapitalbesteuerung neu" enthält, so wurden doch einige Gesetzesänderungen eingearbeitet und Klarstellungen getroffen. Nachfolgend eine Übersicht.

Steuerpflicht bei Übertragung von Fruchtgenussrechten ab 2012

Bis inklusive Veranlagung 2011 war die Veräußerung eines Fruchtgenussrechts nur im Rahmen der betrieblichen Einkünfte (Ausnahme bei Verwirklichung des Spekulationstatbestands im außerbetrieblichen Bereich) steuerpflichtig. Ab 2012 kommt es insoweit zu einer Ausdehnung der Steuerpflicht als bei entgeltlicher Übertragung des Fruchtgenussrechts an Dritte bzw. bei dessen Ablösung durch den Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Die entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechts ist dabei der Untervermietung durch den Hauptmieter vergleichbar.

Spenden als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben

Bekanntermaßen sind Spenden an Forschungseinrichtungen bzw. für mildtätige Zwecke (ab 2012 auch für freiwillige Feuerwehren und für Zwecke des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes sowie für Tierheime) grundsätzlich als Betriebsausgabe (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) bzw. als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig. Wesentlich ist dabei das Merkmal der Freiwilligkeit – die Spende darf nicht Ersatz für eine Leistungsvergütung sein. Da im alltäglichen Leben oftmals kleine Gegenleistungen für Spenden vorliegen, ist auf das Wertverhältnis zwischen Spende und Gegenleistung abzustellen. Grundvoraussetzung ist, dass der gemeine Wert der Gegenleistung maximal 50% der Zuwendung betragen darf, wobei dann nur der über die Gegenleistung hinausgehende Teil der Spende abzugsfähig ist. Eine Ausnahme besteht wenn die Gegenleistung nur einen tatsächlich unerheblichen Wert (z.B. Weihnachtskarten) hat. Interessant ist die steuerliche Behandlung von karitativen Flohmärkten oder Versteigerungen, bei denen Sachspenden verkauft bzw. versteigert werden und letztlich der begünstigten Einrichtung ein Geldbetrag zukommt. Das Ausmaß der Geldspende, die auch den Wert der Sachspende beinhaltet, ist auf den Spender des Gegenstands und auf den Geldspender aufzuteilen – der erste der beiden leistet eine Sachspende (allerdings nur, wenn der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen stammt) und der zweite spendet einen Geldbetrag, welcher im Regelfall den gemeinen Wert der Sachspende erheblich übersteigt. Der Geldspender kann immer nur den über den gemeinen Wert der Sachspende hinausgehenden Betrag steuerlich geltend machen. Bei schwieriger Wertermittlung der Sachspende kann aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung von 50:50 vorgenommen werden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist als Betriebsausgabe mit 10% des Gewinns aus dem Vorjahr begrenzt und insgesamt mit 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte (nach Verlustausgleich). Steuerliche Vorjahresverluste schließen den Spendenabzug als Betriebsausgabe aus. Mangels Vorjahresgewinn gilt dies auch für das erste (Rumpf)Wirtschaftsjahr neu gegründeter Betriebe. Allerdings können Spenden aus dem Betriebsvermögen dann bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte ausmachen und als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

Wurden im Zusammenhang mit dem Freibetrag für investierte Gewinne entsprechende Wertpapiere angeschafft und sind diese vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist ausgeschieden (z.B. durch Verkauf), so kann eine Nachversteuerung durch Anschaffung bzw. Herstellung begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter verhindert werden. Solche Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter sind auch bei Gebäudeanschaffungen oder –herstellungen gegeben (einschließlich Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes). Für den FBiG anwendbare Wertpapiere gelten bekanntermaßen nicht als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter. Innerhalb von zwei Monaten nachbeschaffte Wertpapiere können allerdings eine Nachversteuerung verhindern, wenn diese aus der vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren droht. In den nachbeschafften Wertpapieren setzt sich dann der Lauf der Behaltefrist fort.

Der 13%ige Gewinnfreibetrag ist auch auf die ausländischen Teile der betrieblichen Einkünfte anzuwenden und kürzt damit den bei der Befreiungsmethode zur Anwendung kommenden Progressionsvorbehalt. Entscheidend ist, dass immer der Gesamtbetrag aus (inländischen bzw. ausländischen Gewinnen bzw. Verlusten) für die Berechnung des FBiG herangezogen wird. Dies hat zur Folge, dass ein ausländischer Verlust, der in Österreich zu berücksichtigen ist, die Höhe des FBiG negativ beeinflusst. Bei einem ausländischen Gewinn und einem geringeren inländischen Verlust ist der FBiG konsequenterweise auch anwendbar – allerdings ist dies nur sinnvoll wenn im Inland aus anderen nicht betrieblichen Einkunftsquellen positive Einkünfte erzielt werden und somit insgesamt ein zu versteuerndes Einkommen vorliegt.

Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG)

Zwecks Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich bzw. gegebenenfalls als Informationsweitergabe an den Staat, dem das Besteuerungsrecht zukommt, besteht für Honorare ins Ausland i.Z.m. bestimmten inländischen Leistungen eine Mitteilungsverpflichtung. Die Meldung gem. § 109b EStG hat, wenn elektronisch durchgeführt, grundsätzlich bis Ende Februar des auf die Zahlung ins Ausland folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Meldungspflichtige Leistungen sind im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeiten, aufs Inland bezogene Vermittlungsleistungen (z.B. wenn inländisches Vermögen betroffen ist) sowie die kaufmännische und technische Beratung im Inland (physische Anwesenheit im Inland ist erforderlich). Neben der Höhe der Zahlung und des Kalenderjahres sind auch die (persönlichen) Daten des Leistungsempfängers (etwa österreichische Steuernummer, UID, Geburtsdatum etc.) in der Meldung anzugeben. Ausnahmen von der Meldeverpflichtung liegen vor, wenn die Zahlungen an einen Leistungsempfänger im Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigen oder wenn ohnehin österreichische Steuerabzugspflicht besteht. Zahlungen an ausländische Körperschaften sind grundsätzlich ebenso wenig zu melden, es sei denn der Ansässigkeitsstaat erhebt einen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15%. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen Geldstrafen i.H.v. 10% des zu meldenden Betrags, max. jedoch 20.000 €.


Verwandte Themen:
Wartungserlass | Einkommensteuerrichtlinien | Freibetrag für investierte Gewinne

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Steinböck & Partner Steuerberatungs GmbH | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
HomeSitemapImpressum